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Der Geschäftsverteilungsplan beschreibt die richterlichen Zuständigkeiten im Einzelnen. Der richterliche Geschäftsverteilungsplan wird vom Präsidum des Gerichts durch Beschluss festgelegt. Er ist notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern den "gesetzlichen Richter" im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu gewährleisten.

An dieser Stelle veröffentlichen wir den vollständigen Geschäftsverteilungsplan zum Jahresbeginn. Dieser kann - genauso wie eventuelle Änderungsbeschlüsse - jederzeit in der Verwaltungsabteilung eingesehen werden. Maßgeblich ist jedoch ausschließlich der in der Verwaltungsabteilung ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit den Änderungsbeschlüssen des Präsidiums.